Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 12.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 84).
Historisch:
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1 - 3.16 -IV l - u. d. Innenministeriums - IIA 2 -7.20.07 - 2/91 v. 28.3.1991
Tarifvertrag
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
vom 22. März 1991
Gem.
RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1 - 3.16 -IV l -
u. d. Innenministeriums - IIA 2 -7.20.07 - 2/91
v. 28.3.1991
A.
Den
nachstehenden Tarifvertrag, der den Tarifvertrag vom 28. Januar 1970 über die
Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten) für
medizinische Hilfsberufe (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3.2.1970) und
den Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970 über die Regelungen der
Arbeitsbedingungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial-
und des Erziehungsdienstes(bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 21.12.1970)
ablöst, geben wir bekannt; die o. g. RdErl. v. 3.2.1970 u. v. 21.12.1970 werden
hiermit aufgehoben.
Tarifvertrag über die Regelung der
Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten
(TV Prakt)
vom 22. März 1991
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern
der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits *
* Gleichlautende
Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese
zugleich handelnd für den Marburger Bund,
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MB1. NRW. bekannt gegeben.
wird
Folgendes vereinbart:
Dieser
Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a)
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen
Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen
Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen
hat,
b)
des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit
nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2349),
c)
entfallen,
d)
der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden
Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen
hat,
e)
der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden
Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin
vorauszugehen hat,
f) des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen
Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur-
und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
f)
des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes
über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
(Rettungsassistentengesetz -RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
die in
einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte
unter den Geltungsbereich des BAT fallen.
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§ 1 in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung
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§ 2 Entgelt und Verheiratetenzuschlag
sowie Berechnung und Auszahlung der Bezüge
(1)Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich
a)
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Entgelt Verheiratetenzuschlag
Euro Euro
Für
die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf
des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen 1.365,71 66,28
der
pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin 1.160,76
63,14
der
Kinderpflegerin, des Masseurs
und med. Bademeisters,
Rettungsassistenten 1.108,96
63,14
b)
vom 1. Januar bis 30. April 2004:
Für die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf
des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen 1.379,37
66,94
der
pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin 1.172,37 63,78
der
Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten 1.120,05
63,78
c)
vom 1. Mai 2004 an:
Für die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf
des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen 1.393,16
67,60
der
pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin 1.184,09
64,42
der
Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten 1.131,25
64,42
(2)
Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7
BAT entsprechend.
(3)
Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 Abs. l und 2 BAT
entsprechend.
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§ 2 in der ab 31. Januar 2003 geltenden Fassung
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§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche
Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den
Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen
Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten gelten.
§ 4
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§ 4 gestrichen mit Wirkung 31. Januar 2003
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§ 5 Fernbleiben von der Arbeit
Die
Praktikantin/Der Praktikant darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers
der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben
besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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§ 5 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung
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§ 6 Fortzahlung der Bezüge bei
Erholungsurlaub sowie Krankenbezüge
(1)
Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der
Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als
Teil des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.
(2)
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant
bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts.
Bei
der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach
Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2, § 37 a und § 38 BAT entsprechend.
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§ 6 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung
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§ 7
entfallen
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§ 7 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995
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§ 8 Sonstige Arbeitsbedingungen
(1)
Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für
Nebentätigkeiten, für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und
Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschlage, für den
Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft und für den Erholungsurlaub gelten
die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Arbeitgeber in dem
künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten,
maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3
Unterabs. l BAT der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 2 Abs.
1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das
4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3)
zu teilen.
(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Praktikantin/der Praktikant
a)
die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. l Buchst c i. V. m. Abs. 6
BAT, und die Zulagen, die für Angestellte im Heimerziehungsdienst in der Anlage
l a zum BAT jeweils vereinbart sind, in voller Höhe,
b)
die Wechselschicht- und Schichtzulage nach §33 a BAT zu drei Vierteln.
(3)
Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung
einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren
Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung
der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils
geltenden Passung auf die Bezüge mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3
Abs. l Unterabs. l des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um
15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. l Satz l Nr.
3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant
während der Zeit für die nach § 6 und nach Absatz 4 Bezüge zustehen, Sachbezüge
aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
(4)
Die §§ 52, 52 a BAT gelten entsprechend.
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§ 8 Abs. 2 in der ab 31. Januar 2003 geltenden Fassung
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§ 9 Schweigepflicht
Die
Praktikantin/Der Praktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben
Bestimmungen wie die beim Arbeitgeber
in ihrem/seinem künftigen Beruf beschäftigten Angestellten.
§ 10 Ausschlussfrist
Ansprüche
aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem
Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit
tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen
unwirksam zu machen.
§ 11 Inkrafttreten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines
Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. § 2 Abs. l tritt mit dem
Außerkrafttreten des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT außer
Kraft.
Köln,
den 22. März 1991
B.
Ausbildungsverträge
sind nach dem Muster für Verträge mit Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TV
Prakt - Anlage (abgedruckt im MBl. NRW. 2000 Nr. 64 S. 1280)-abzuschließen.
MBl. NRW. 1991S. 594, geändert durch Gem. RdErl. v.
22.4.1992 (MB1. NRW. 1992 S. 692), 15 6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 947), 14.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 503), 9.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 692), 20.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1561), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 802), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1278), 11.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1425), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1595),
3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 864), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 640), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1280), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 451).